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Riyadhu s-Salihin (arabisch رياض الصالحين, DMG Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn ‚Gärten der Tugendhaften‘) von Imam an-Nawawī (1233–1278) ist eine Sammlung von Hadithen (Aussagen und Lebensweisen des Propheten Muhammad, Allahs Segen und Heil auf ihm) und enthält insgesamt 1896 Hadithe, die in 372 Kapitel aufgeteilt sind.

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باب بيان ما يجوز من الكذب
Das erlaubte Lügen

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إعْلَمْ أنَّ الْكَذب، وَإنْ كَانَ أصْلُهُ مُحرَّماً، فيَجُوزُ في بعْض الأحْوالِ بشرُوطٍ قد أوْضَحْتُهَا في كتاب: «الأذْكارِ» ومُخْتَصَرُ ذلك أنَّ الكلامَ وسيلةٌ إلى المقاصدِ ، فَكُلُّ مَقْصُودٍ محْمُودٍ يُمْكِن تحْصيلُهُ بغَيْر الْكَذِبِ يَحْرُمُ الْكذِبُ فيه، وإنْ لَمْ يُمكِنْ تحصيله إلاَّ بالكذبِ جاز الْكذِبُ. ثُمَّ إن كانَ تَحْصِيلُ ذلك المقْصُودِ مُباحاً كَانَ الْكَذِبُ مُباحاً ، وإنْ كانَ واجِباً ، كان الكَذِبُ واجِباً ، فإذا اخْتَفي مُسْلمٌ مِن ظالمٍ يريد قَتلَه ، أوْ أخْذَ مالِه ، وأخَفي مالَه ، وسُئِل إنسانٌ عنه ، وجب الكَذبُ بإخفائِه ، وكذا لو كانَ عِندهُ وديعة ، وأراد ظالِمٌ أخذَها، وجب الْكَذِبُ بإخفائها ، والأحْوطُ في هذا كُلِّه أنْ يُوَرِّي ، ومعْنَى التَّوْرِيةِ : أن يقْصِد بِعبارَتِه مَقْصُوداً صَحيحاً ليْسَ هو كاذِباً بالنِّسّبةِ إلَيْهِ ، وإنْ كانَ كاذِباً في ظاهِرِ اللًّفظِ ، وبِالنِّسْبةِ إلى ما يفهَمهُ المُخَاطَبُ ولَوْ تَركَ التَّوْرِيةَ وَأطْلَق عِبارةَ الكذِبِ ، فليْس بِحرَامٍ في هذا الحَالِ .

واسْتَدلَّ الْعُلَماءُ بجَوازِ الكَذِب في هذا الحَال بحدِيث أمِّ كُلْثومٍ رضي اللَّه عنْهَا أنَّها سَمِعَتْ رسول اللَْه صَلّى اللهُ عَلَيْهِ وسَلَّم يقولُ : « لَيْس الكَذَّابُ الَّذي يُصلحُ بيْنَ النَّاسِ ، فينمِي خَيْراً أو يقولُ خَيْراً » متفقٌ عليه .
زاد مسلم في رواية : « قالت : أمُّ كُلْثُومٍ : ولَم أسْمعْهُ يُرْخِّصُ في شَيءٍ مِمَّا يقُولُ النَّاسُ إلاَّ في ثلاثٍ : تَعْني : الحَرْبَ ، والإصْلاحَ بيْن النَّاسِ ، وحديثَ الرَّجُلَ امْرَأَتَهُ ، وحديث المرْأَةِ زوْجَهَا .

Wisse, dass es in einigen Fällen zulässig ist, die Unwahrheit zu sagen, auch wenn es grundsätzlich verboten ist, unter den Bedingungen, die ich in meinem Buch Al-Adhkar (Kapitel 568) erläutert habe. Kurz gefasst lässt sich sagen, dass die Rede ein Mittel zur Erfüllung von Zwecken ist. Bei jedem lobenswerten Ziel, das ohne die Anwendung von Lüge erreicht werden kann, ist deren Anwendung verboten. Ist es jedoch nicht ohne Anwendung von Lüge zu erreichen, so ist sie zulässig, Ist die Erreichung dieses Zweckes freigestellt (mubih), so ist auch der Gebrauch von Lüge freigestellt; ist sie unerlässlich (wagib), so ist auch der Gebrauch von Lüge unerlässlich.

Wenn sich beispielsweise ein Muslim vor einem ungerechten Menschen versteckt, der ihm nach dem Leben oder seinem Besitz trachtet, oder seinen Besitz versteckt hat, und jemand nach ihm fragt, dann ist es unerlässlich zu lügen, um ihn versteckt zu halten. Ähnlich verhält es sich, wenn man ein anvertrautes Gut verwahrt und ein ungerechter Herrscher es an sich nehmen will, dann ist es unerlässlich zu lügen, um das anvertraute Gut versteckt zu halten. Doch sicherer ist es mehrdeutige Äußerungen zu verwenden, d.h., man beabsichtigt mit den geäußerten Worten eine wahrheitsgemäße Aussage, die für einen selbst keine Unwahrheit darstellt, auch wenn der augenscheinliche Wortlaut für das, was der Angesprochene daraus versteht, eine Lüge ist. In diesem Fall ist es aber nicht verboten, auf die mehrdeutige Äußerung zugunsten der Lüge zu verzichten.11495

Die Gelehrten schließen auf die Erlaubnis zur Anwendung der Lüge in diesem Fall aus dem von Umm Kultum, Allah habe Wohlgefallen an ihr, überlieferten Hadith, dass sie Allahs Gesandten, Allah segne ihn und gebe ihm Heil, sagen hörte: „Kein Lügner ist, wer zwischen den Leuten Versöhnung herbeiführt, und dazu jemand anderem Gutes zuschreibt oder2 etwas Gutes sagt,“ Dies ist muttafaqun ‘alayh überliefert, 3

Muslim fügt in einer bei ihm überlieferten Version hinzu:: „Ich habe gehört, dass Allahs Gesandter, Allah segne ihn und gebe ihm Heil, nur in drei Fällen den Leuten zu lügen erlaubt hat: im Krieg, zur Herbeiführung der Versöhnung unter den Menschen und im Gespräch des Mannes mit seiner Frau und der Frau mit ihrem Mann.“

1) Man soll jedoch zwischen dem Schaden abwägen, den die Lüge eventuell verursachen kann, und demjenigen, der sich aus der Wahrhaftigkeit ergibt. Ist der durch die Wahrhaftigkeit entstehende Schaden größer, so steht es einem zu, die Lüge anzuwenden; verhält es sich umgekehrt, oder hegt man Zweifel, so ist es verboten zu lügen. [Bughyat at-Talibin]; Siehe auch: Abu Hamid al-Ghazali, Ihya ulum ad-din.
2) Hier ist sich der Überlieferer bezüglich des Wortlauts unsicher.
3) Bukhari, Nr. 2692; Muslim, Nr. 2605; (das selbe Hadith wie oben Nr. 240)


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[ رياض الصالحين ؛ رقم الكتاب ١٨ ؛ رقم الباب ٢٦١ ]


[Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn: Buch 18, Kapitel 261]
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